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Parken auf Gehwegen und Schutzstreifen

Parken auf Gehwegen verboten

Beschwerden über Verkehrssünder in Arzell, Soisdorf, Ufhausen und in der Kerngemeinde Eiterfeld

Insbesondere in den Ortsteilen Arzell, Soisdorf, Ufhausen und in der Kerngemeinde Eiterfeld häufen sich in letzter Zeit die Beschwerden von Fußgängern darüber, dass Autofahrer ihre Pkws auf den Gehwegen parken und die Fußgänger so behindern. Diese werden durch die falsch parkenden Verkehrssünder oftmals gezwungen, die Fahrbahn zu betreten und werden damit unnötig durch den fließenden Verkehr gefährdet.

Die Ordnungsbehörde weist deshalb darauf hin, dass das Parken auf den Gehwegen verbotswidrig ist. Hierunter fällt auch das Parken mit nur einem oder zwei Rädern eines Fahrzeuges auf dem Gehweg. Lediglich dort wo das Zeichen 315 nach der StVO das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist dies zulässig.

Gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Durch diese Regelung wird das Parkverbot auf Gehwegen begründet. Beim Parken ist es deshalb nicht relevant, ob der obligatorische Kinderwagen oder Rollstuhl noch vorbeikommt.

Parken auf den Schutzstreifen nicht erlaubt

Schutzstreifen für den Radverkehr
In den Ortsteilen Leimbach und Soisdorf sind auf den Landesstraßen innerörtlich Schutzstreifen angebracht worden.
Diese Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung, sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrräder auf der Fahrbahn markiert werden.
Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 gekennzeichnet.

Fahrzeugführer dürfen die Markierung nur bei Bedarf überfahren, wenn dabei Radfahrer nicht gefährdet werden. Das Parken und Halten auf dem Schutzstreifen ist verboten.
Da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn sind, ist seitens eines KFZ beim Überholen eines auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrers ein Seitenabstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern einzuhalten.

Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h in Frage. Sie können angelegt werden, wenn eine Radwegbenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderweges aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite und Verkehrsstruktur es grundsätzlich zulassen. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens muss in regelmäßigen Abständen mit der Markierung des Sinnbilds „Radfahrer“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Bei Fahrbahnbreiten unter 7,00 m zwischen den Bordsteinen können nach diesen Anforderungen keine beidseitigen Schutzstreifen angelegt werden.

Link zum Bußgeldkatalog

Parken auf radwegen oder Schutzstreifen:
https://www.bussgeldkataloge.de/parken/

Halten auf Radwegen oder Schutzstreifen:
https://www.bussgeldkataloge.de/halten/

Aus der StVO